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Verkehrsrecht: Über Messgeräte und die Anfechtbarkeit von Messergebnissen bei Geschwindigkeitsverstößen -- Allgemein -- Neue Nachrichten Auto, Verkehr und Touristik

Verkehrsrecht: Über Messgeräte und die Anfechtbarkeit von Messergebnissen bei Geschwindigkeitsverstößen



Verkehrsrecht-Fachanwalt Udo Reissner über Fehlerquellen und Einspruch-Chancen gegen die Messergebnisse der häufigsten Geschwindigkeits-Messgeräte und Messverfahren der Polizei.

BildFür die Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen im Straßenverkehr durch die Polizei oder Kommunen kommen unterschiedliche Messmethoden zur Anwendung. Sofern die zum Einsatz gekommenen Geräte von der Technisch-Physikalischen Bundesanstalt eine Zulassung erhalten haben, ist nach der Rechtsprechung von einem standardisierten Messverfahren auszugehen, wenn die Messung entsprechend den Herstellervorgaben unter Beachtung der Gebrauchsanweisung und von dafür ausreichend geschultem Personal durchgeführt wurde. Unter diesen Voraussetzungen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf durch ein vereinheitlichtes technisches Verfahren so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Vereinfachte Tatsachenfeststellung bei standardisierten Messverfahren

Ist ein bestimmtes Messverfahren einmal von der Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt, führt dies im gerichtlichen Verfahren dazu, dass die Anforderungen an das, was das Gericht festzustellen hat, herabgesetzt sind. Es ist dann erforderlich, aber auch ausreichend, wenn im Urteil die nachfolgenden Punkte festgestellt werden:

o Art des konkret gewählten Messverfahrens
o Messergebnis
o (teilweise) Berechnung der Toleranz

Darüber hinausgehend muss sich das Gericht nur dann intensiver mit der Messung beschäftigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind, die entsprechend in das Verfahren eingeführt werden müssen.

In allen Fällen des standardisierten Messverfahrens ist die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstosses demnach besonders aufwändig und ohne detailliertes Fachwissen eines Fachanwalts für Verkehrsrecht oder Strafrecht kaum lösbar, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Udo Reissner aus der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg.

Die Rechtsprechung hat mittlerweile nahezu alle gängigen Geschwindigkeitsmessgeräte als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Dieser Umstand macht es häufig erforderlich, einen Sachverständigen hinzu zu ziehen. Die Kosten hierfür werden in der Regel von den Rechtsschutzversicherern übernommen, wie Rechtsanwalt Udo Reissner, der als ADAC-Vertragsanwalt auf eine Vielzahl von Bußgeldverfahren zurückblicken kann betont.

Die wichtigsten – ausgewählten – Messverfahren sollen hier in kurzer und nachvollziehbarer Form vorgestellt werden. Im Ergebnis wird es aufgrund dieses sehr komplexen Themas aber nur möglich sein, die Grundprinzipien darzustellen.

1. Radarmessung

Eines der am häufigsten angewandten Messverfahren bei der Überprüfung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr ist die Radarmessung. Das Prinzip dabei ist der sogenannte Doppler-Effekt. Dabei wird vom Sender des Messgerätes ein gebündelter Radarstrahl ausgestrahlt. Wenn nun ein bewegliches Objekt – im Straßenverkehr also ein Fahrzeug – in dieses Strahlungsfeld hineinfährt, wird ein Teil der Radarwellen reflektiert und von der Antenne wieder aufgenommen.

Die am meisten verbreiteten Blitzer für Geschwindigkeitsmessungen mit Radar sind:

Traffipax Speedophot

Dieses Messgerät wird sowohl in stationären Anlagen als auch mobil eingesetzt. Auch dieses Messgerät nutzt den Doppler-Effekt.

Messfehler können bei diesem Messgerät insbesondere dann auftreten, wenn die Messstelle nicht richtig eingerichtet wurde, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn das Messgerät nicht parallel zur Fahrbahn – zum Beispiel an einer stark gekrümmten Kurve – oder mit nicht justierter Antenne aufgebaut wird. Darüber hinaus müssen ein Mindestabstand zur Fahrbahn, eine Aufstellhöhe von mindestens 40 cm und ein gewisser Messwinkel eingehalten werden. Insbesondere der erforderliche Messwinkel ist häufig dann nicht mehr gegeben, wenn sich das gemessene Fahrzeug im Zusammenhang mit einem Überholvorgang beim Aus- oder Einscheren befand.

Typische Messfehler des Traffipax Speedophot entstehen gelegentlich auch dann, wenn sich in unmittelbarer Nähe großflächige Gegenstände befinden, die dazu geeignet sind, Radarstrahlen zu reflektieren. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Radarstrahl an größeren Metallflächen (z.B. Leitplanken, geparkten Autos) reflektiert wird. Erste Hinweise darauf können die sich in der Akte befindlichen Messfotos und Kalibrierungsfotos geben.

Multanova VR 6F

Auch das Multanova VR 6F ist ein Messgerät, das nach dem Radarmessverfahren arbeitet.

Es kann sowohl innerhalb eines Fahrzeugs als auch am Straßenrand auf einem Stativ eingesetzt werden, wobei dann in beide Fahrtrichtungen gemessen werden kann.

Das Gerät sendet von einem Sender konstant elektromagnetische Wellen mit einer Frequenz von 34,3 GHz aus, die von einem einfahrenden Fahrzeug reflektiert und an die Antenne wieder zurückgeleitet werden. Auch hier treten beim Auftreffen auf den reflektierenden Gegenstand Frequenzänderungen ein (Doppler-Effekt), aus denen sich die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs ablesen lässt.

Da auch dieses Messverfahren bildgebend ist, lassen sich Messfehler in der Regel nachvollziehbar herausarbeiten.

Mögliche Messfehler mit dem Multanova VR 6F sind – wie bereits beim Traffipax Speedophot – Winkelfehler. Messfehler sind vor diesem Hintergrund möglich, wenn sich das gemessene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung in einem Spurwechsel befand – z.B. beim Aus- und Einscheren nach einem Überholmanöver – oder das Messgerät nicht parallel zur Fahrbahn oder an einer stark gekrümmten Kurve aufgestellt wurde.

2. Lasermessung

Lasermessgeräte arbeiten nach dem Prinzip des Infrarotlichtimpulses. Das Messgerät sendet dabei permanent Laser-Pulse in einer Entfernung zwischen 10 und 70 Metern ab. Diese Infrarot-Laserpulse werden von in den Messstrahl einfahrenden Fahrzeugen reflektiert. Aus der zeitlichen Differenz zwischen dem Senden und dem Empfangen des Infrarot-Laserpulses kann das Messgerät die Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnen.

In der Praxis kommen im süddeutschen Raum im Wesentlichen die nachfolgenden Messgeräte zum Einsatz:

PoliScan Speed

Das PoliScan Speed kann sowohl in stationären Anlagen als auch mobil verbendet werden.

Die Verwertbarkeit von Messungen mit dem PoliScan Speed wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen. Insbesondere ist – teilweise – strittig, ob es sich bei Messungen mit diesem Gerät um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Hintergrund ist der, dass das System nicht ausreichend transparent und nachvollziehbar die Messwertbildung darstelle. Zwar hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt dem Gerät eine Zulassung erteilt, es lässt sich jedoch durch einen Sachverständigen die Messwertbildung kaum nachprüfen, weil der Hersteller die Herausgabe hierzu erforderlichen Detailinformationen verweigert.

Obwohl dies technisch möglich wäre, wird beim PoliScan Speed das Beweisfoto nicht zum Zeitpunkt der Messung, sondern erst nach der eigentlichen Messung aufgenommen. Dies führt vor allem bei hohem Verkehrsaufkommen zu Problemen mit der Zuordnung des Fahrzeugs, das die Messung ausgelöst hat. Aus diesem Grunde hat der Hersteller im Messfoto einen sogenannten Auswerterrahmen installiert, der jedoch in der Rechtsprechung ebenfalls umstritten ist.

Riegl FG 21 – P

Auch dieses Messgerät arbeitet nach dem oben beschriebenen Laserprinzip.

Wesentliches Problem bei der Überprüfung von Messungen mit diesem Gerät ist der Umstand, dass das Gerät kein Beweisfoto anfertigt – obwohl dies technisch möglich wäre.
Gerade dieses Messgerät führt bei Betroffenen deswegen immer wieder dazu, dass der Eindruck entsteht, abgezockt zu werden. Rechtsanwalt Udo Reissner kritisiert deswegen seit Jahren die fehlende Bildgebung, auch vor dem Hintergrund der oft im Raum stehenden Abzockervorwürfe, die durch derartige Messverfahren, die ohne Beweisfoto arbeiten, geschürt werden.

Da von der Messung selbst kein Beweisfoto gefertigt wird, ist es insbesondere beim Riegl FG 21 – P von besonderer Bedeutung, das Messprotokoll auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. In aller Regel wird jedoch der Inhalt der angeforderten Bußgeldakte nicht dazu ausreichen, die Richtigkeit der Messung ausreichend überprüfen zu können. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Befragung des Messbeamten zur Messung in der gerichtlichen Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens nötig sein wird.

Größte Fehlerquelle bei diesem Messgerät ist die Zielgenauigkeit. Um Fehler in diesem Bereich möglichst auszuschließen, sind vor Beginn mehrere Tests durchzuführen, insbesondere der Test der Visiereinrichtung.

3. Lichtschranken

Die Funktionsweise dieser Messgeräte beruht auf einer einfachen Weg-Zeit-Messung. Durch den Messsensor des Gerätes werden über eine bestimmte Strecke Helligkeitsunterschiede wahrgenommen, sodass sich die Messung in technischer Hinsicht darauf beschränkt, die Zeit für den bekannten Ablauf der Messsensoren und hieraus die Geschwindigkeit zu errechnen.

Am weitesten verbreitet ist der Einseitensensor ESO ES 3.0.

Bei diesem Messgerät sind im Abstand von jeweils 25 cm drei Helligkeitssensoren auf dem Sensorkopf montiert. Diese Sensoren messen, wie lange das gemessene Fahrzeug benötigt, um den Abstand von 25 cm hinter sich zu bringen. Die Messungen zwischen den verschiedenen Sensoren werden dann miteinander verglichen und ab einer Übereinstimmung von mindestens 75 % löst die Anlage ein Beweisfoto aus. Dieses Beweisfoto wird nicht unmittelbar zum Zeitpunkt der Messung angefertigt, sondern erst 3 Meter nach der Messung. Dieser Umstand führt in der Praxis immer wieder zu Zuordnungsproblemen, da nicht immer sichergestellt werden kann, dass das auf dem Lichtbild abgebildete Fahrzeug auch das Fahrzeug ist, das 3 Meter zuvor die Messung ausgelöst hat. Mehr dazu im Blog von Udo Reissner.

Über:

Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
fax ..: 08 21 / 34 33 665
web ..: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de

Die derzeit vier Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen,
– Reiserecht.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

Pressekontakt:

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