VDFA bezieht Stellung zum Urteil des BGH
Sankt Augustin, 02.03.2015 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt: Reiseveranstalter dürfen bei der Buchung nur in begründeten Ausnahmefällen mehr als 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung verlangen. Zudem verwarf der BGH im konkreten Fall eine Frist, die die Zahlung des Restreisepreises noch vor dem Zeitpunkt von 30 Tagen vor Reisebeginn vorsah, erachtete aber die Vereinnahmung des Restbetrags bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen. Dieses Urteil, das grundsätzlich zu begrüßen ist, hat ein großes Medienecho hervorgerufen, aber leider auch zu falschen Interpretationen geführt, so dass der VDFA (Verband Deutscher Ferienhausagenturen e. V.) es kommentieren und einige wichtige Punkte klarstellen möchte.
Zunächst einmal ist anzumerken, dass das Urteil bislang nur für Reiseveranstalter gilt und somit noch nicht für Agenturen und Vermittler. Eine einheitliche und fallbezogene Durchsetzung des Urteils wäre nach Meinung des VDFA jedoch wünschenswert. Eine Regelung sollte langfristig für alle Angebote im Reisebereich gelten, und zwar unabhängig davon, wo diese angeboten werden. Auf Portalen werden teilweise Anzahlungen von bis zu 50 % bei Buchung fällig – und vom Verbraucher akzeptiert. In manchen Fällen wird bei der Buchung sogar eine vollständige Begleichung des Reisepreises gefordert. Nach wie vor können zudem Ferienhäuser auf manchen Ferienhausportalen ohne Angabe der Vertragspartner bzw. der Vertragsbedingungen inseriert werden. Der VDFA hat bereits in seiner Pressemitteilung vom Oktober 2014 strengere Regeln gefordert. Es sollte endlich eine politische Lösung auf allen Ebenen angestrebt werden, um die Benachteiligung kleiner und mittelständischer Unternehmen auszuschließen.
Besonderheiten des Ferienhausgeschäfts
Für die Mitglieder des VDFA ist es schon immer selbstverständlich gewesen, eine möglichst niedrige Anzahlung zu erheben. Aber natürlich sind die Zahlungsbedingungen stets von den Konditionen der Vermieter in den Zielgebieten abhängig. So ist es im Ferienhausgeschäft üblich, dass Anbieter bereits bei der Buchung eine Sicherheitsleistung in Form von hohen Anzahlungen an den Hauseigentümer leisten müssen. Wie nun vom BGH verlangt, wäre in einem solchen Fall also eine Überschreitung der 20-Prozent-Grenze durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Diese besonderen Umstände haben Gerichte in der Vergangenheit bei ihrer Urteilsfindung berücksichtigt.
Transparenz für die Kunden
Insofern ist es falsch, grundsätzlich die Seriosität eines Anbieters zu hinterfragen, wenn dieser auch nach dem Urteil des BGH eine höhere Anzahlung fordert. Dennoch wird dies in einigen Medien kolportiert. Dabei hat der BGH in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ausdrücklich betont, dass es sich auf keinen Fall um eine absolute Obergrenze handelt und die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB nicht ausgeschlossen ist. Es muss dann nur dargelegt werden können, dass die bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen (im Fall der Ferienagentur: die Zahlung an den Ferienhauseigentümer) typischerweise die geforderte Quote erreichen. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird der VDFA dafür sorgen, dass bei seinen Mitgliedern im Falle einer Abweichung die nötige Transparenz für die Kunden gegeben ist.
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Der VDFA ist ein Verband, dessen Mitglieder sich zu einem hohen Qualitätsanspruch verpflichtet haben. Dazu gehören nicht nur die persönlichen Kenntnis fast aller Ferienobjekte, sondern auch die individuelle Beratung der Reisenden und die strikte Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Die Mitglieder sind profunde Kenner ihrer Ferienregion und verpflichten sich zu großer Transparenz.
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